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Die Landesregierung NRW plant gemäß Kabinettsbeschluss vom 26.09.2006, das ÖPNV-Gesetz NRW (ÖPNVG NRW) zum 01.01.2008 zu novellieren.
PRO-BAHN-Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr am 2. Mai 2007 zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)“ (Drucksache 14/3976):
Eckpunkte einer Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Dokumentation des Eckpunktepapiers der Landesregierung laut Kabinettsbeschluss vom 26.09.2006 nach dem vom Landtag NRW veröffentlichten Dokument.
I.
Die Rahmenbedingungen für den öffentlichen Personennahverkehr und insbesondere dessen Finanzierung haben sich in den letzten Monaten weit reichend geändert. Dieser Umbruch vollzieht sich sowohl auf europäischer als auch auf bundesrechtlicher Ebene, erfordert in seiner Folge aber auch eine Anpassung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).
So hat der EU-Verkehrsministerrat nach einem mehrjährigen Beratungsprozess eine politische Einigung über die Nachfolgeregelung zur EG-Verordnung 1191/69 herbeigeführt, die für den ÖPNV von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zwar steht die zweite Lesung im Europäischen Parlament über die so genannte ÖPNV-Verordnung noch aus, der damit eingeleitete Prozess hin zu mehr Wettbewerb ist aber nicht mehr umzukehren.
Auf bundesrechtlicher Ebene haben die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die vollzogene Föderalismusreform große Bedeutung für den ÖPNV. Die erstgenannte Novelle eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die die Förderung des Ausbildungsverkehrs betreffende Vorschrift des § 45a PBefG durch eine eigene Regelung zu ersetzen. Die mit der Föderalismusreform einhergehende Beseitigung staatlicher Mischfinanzierungen betrifft den Bereich des ÖPNV insofern, als u. a. die spezielle Zweckbindung des bisherigen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG), die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden zu fördern, ab 2013 beseitigt wird.
Die gewichtigste Änderung im Bereich des ÖPNV ist die - gegen die Stimmen Nordrhein-Westfalens im Bundesratverfahren - vollzogene Änderung des Bundesregionalisierungsgesetzes. Sie mindert die dem Land zustehenden Finanzmittel bis zum Jahr 2010 um 516 Mio. Euro. Die in diesem Zusammenhang gegebene und nun umzusetzende Zusage des Bundesfinanzministers, die sich bundesweit auf 2,3 Mrd. Euro summierende Kürzung der Transfermittel in Höhe von 500 Mio. Euro zu kompensieren, wird die finanziellen Einbußen nur mildern, wenn sie zweckgebunden für den SPNV verwandt wird. Sie enthebt die Landesregierung deshalb nicht von der Notwendigkeit, den Kürzungen landesintern zu begegnen.
II.
Die veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere die finanziellen Einbußen, zwingen dazu, die Effizienz des Einsatzes der für den ÖPNV verbleibenden Mittel zu steigern. Die hierbei bestehenden Effizienzpotenziale können durch eine Optimierung der Rechtsinstrumentarien erschlossen werden, die dem Land zur landesinternen Ausgestaltung des ÖPNV zur Verfügung stehen. Die im ÖPNVG NRW geregelte Organisation des Nahverkehrssektors ist zu verschlanken und zu dezentralisieren; im Vordergrund soll nicht die Förderung von verkehrlichen Strukturen, sondern von Verkehrsleistungen und Verkehrsinvestitionen stehen. Das im ÖPNVG ebenfalls kodifizierte Finanzierungssystem ist zu entbürokratisieren und zu deregulieren.
Eckpunkte der anstehenden Novellierung des ÖPNVG NRW sollen sein:
- Reduzierung der Anzahl der Zweckverbände
Die Anzahl der verkehrlichen Kooperationsräume und der dort für den SPNV verantwortlichen Zweckverbände soll erheblich reduziert werden. Dabei soll aber die nähere Ausgestaltung der neuen Zweckverbände – ihr genauer räumlicher Zuschnitt und ihre internen Kooperationsmodalitäten - den kommunalen Gebietskörperschaften selbst vorbehalten bleiben. Auf diese Weise sollen tradierte regionale Besonderheiten in den größer werdenden Kooperationsräumen gewahrt bleiben.
- Aufgabenträgerschaft im straßengebundenen ÖPNV
Die bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelte Aufgabenträgerschaft für den straßengebundenen ÖPNV bleibt erhalten. Die Möglichkeit kreisangehöriger Gemeinden, auch ÖPNV-Aufgabenträger zu werden, soll - unter Wahrung der zurzeit bestehenden Rechte – aufgehoben werden.
- Agentur Nahverkehr
Der im zurzeit gültigen ÖPNVG NRW enthaltene – an die Zweckverbände und das Land gerichtete - Auftrag, eine gemeinsame Managementgesellschaft zu gründen, wird gestrichen. Das Land wird seine Gesellschafterposition in der Agentur Nahverkehr GmbH baldmöglichst aufgeben. Die vorgesehene Gesetzesänderung entlässt die Beteiligten lediglich aus dem Zwang, eine gemeinsame Managementgesellschaft zu gründen, verbietet es der kommunalen Seite aber nicht, künftig auch weiterhin die Form dieser institutionellen Kooperation zu nutzen.
- Pauschalierung der Fördermittel
Die Position der für den ÖPNV/SPNV zuständigen und vor Ort wirkenden Aufgabenträger soll durch eine Pauschalierung der ihnen seitens des Landes zukommenden Finanzmittel gestärkt werden. Deshalb wird das Land den Aufgabenträgern künftig eine Betriebskosten- und eine Investitionspauschale gewähren, über deren Verwendung vor Ort entschieden werden soll.
- SPNV-Landesnetz
Die Landesregierung wird gemeinsam mit dem Landtag ein Netz von Schienenverkehrsverbindungen definieren, die im landesweiten Interesse stehen und deshalb auch einer überregionalen Verantwortung auszusetzen sind. Dadurch soll allerdings der umfassende Bestand der SPNV-Aufgabenträgerschaft der Zweckverbände nicht angetastet werden; die Landesregierung wird sich die Möglichkeit etwaiger Vorgaben in diesem Bereich vorbehalten. Die Finanzierung des SPNV-Landesnetzes wird gewährleistet. Sie erfolgt durch die Zweckverbände unter Verwendung der Mittel, die ihnen hierfür, aber auch für den sonstigen SPNV in Form der vorgenannten Betriebskostenpauschale zukommen.
- Verantwortlichkeit des Landes
Der Beibehalt und die Stärkung der kommunalen Verantwortlichkeiten für SPNV und ÖPNV bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass sich das Land seiner Verantwortung für diesen Bereich begibt. Die Landesregierung bleibt nicht nur für eine "gerechte" Schlüsselung der einzelnen an die Aufgabenträger auszukehrenden Pauschalen zuständig, sondern wird sich auch in Zukunft gemeinsam mit dem Landtag solcher Infrastrukturmaßnahmen annehmen, die in einem besonderen Landesinteresse liegen.
- Überprüfung der derzeit im ÖPNVG enthaltenen Zielvorgaben
Die Landesregierung steht nicht nur für eine Entbürokratisierung im ÖPNV/SPNV sowie für eine Steigerung der Effizienz in der Organisation und der Finanzierung dieses Bereiches, sondern tritt auch für eine Überprüfung der derzeit im ÖPNVG enthaltenen Zielvorgaben des Verkehrssektors ein. Das ÖPNVG NRW soll daher im Rahmen seiner Novellierung von überholten Zielvorgaben befreit werden. Hierzu zählen das darin zurzeit enthaltene Bekenntnis zur Magnetschwebetechnik im Nahverkehr, aber auch andere in dem Gesetz vorzufindende Zielbekenntnisse.
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